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SATZUNG

§1 ALLGEMEINES

(1) Name

Der im Juni 1931 als Fußballverein gegründete Sportverein führt den Namen „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.”.

(2) Sitz- und Geschäftsadresse

Der Verein „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” hat seinen Sitz in 15732 Schulzendorf.
Die Geschäftsadresse lautet:
August-Bebel-Straße 70, 15732 Schulzendorf

(3) Vereinsregistereintragung

Der Verein ist unter der Registernummer 5212 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.

(4) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Gemeinnützigkeit

Die „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke” (Zweiter Teil, Dritter Abschnitt).

(6) Vereinszweck

Der Zweck der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” ist die Förderung des Sports. Darunter versteht der Verein:
  • die Pflege und Verbreitung insbesondere des Fußballsports und weiterer zur Zeit noch nicht repräsentierter Sportarten,
  • die Förderung des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports sowie des Seniorensports,
  • die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports an der Schulzendorfer Grundschule sowie den Kindertagesstätten in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger der Einrichtungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Die „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein erkennt die Statuten der Dachverbände und der Fachverbände sowie deren Satzungen und Ordnungen an.
Die Organe der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Mitgliedschaften des Vereines und Beteiligungen

Die „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” ist Mitglied im Kreissportbund Dahme-Spreewald, im Fußballkreis Dahmeland, im Landessportbund Brandenburg und im Fußballlandesverband Brandenburg. Der Verein kann zur Erfüllung der Vereinszwecke Mitgliedschaftsrechte in anderen Vereinen und Körperschaften erwerben. Ebenso kann der Verein Beteiligungen eingehen, sofern es der Gemeinnützigkeit und dem Vereinszweck dienlich ist.

§2 MITGLIEDSCHAFT

(1) ordentliche aktive Mitglieder

Ordentliches Mitglied der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” können natürliche Personen werden, die sich aktiv sportlich betätigen und am Vereinsleben teilnehmen.

(2) ordentliche passive Mitglieder

Passives Mitglied der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” können natürliche Personen werden, die nicht aktiv Sport treiben.

(3) Fördermitglieder

Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen werden, die Zwecke des Vereines fördern möchten ohne sich aktiv tätig im Verein zu beteiligen.

(4) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” können Einzelpersonen werden, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können die in (1) bis (3) Genannten werden.
Aufnahmeanträge für die ordentliche aktive und ordentliche passive Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft sind schriftlich auf dem dafür bestimmten Antragsformular an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme und gibt die Entscheidung den Antragstellern schriftlich bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats nach AntragsteIlung keine schriftliche Ablehnung des Aufnahmeantrages, so gilt die Aufnahme als vollzogen.
Im Falle der Ablehnung entscheidet spätestens die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag. Diese entscheidet endgültig.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(6) ordentliche Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet ordentlich durch Austritt oder Tod des Mitgliedes.
Die Austrittserklärung ist eines jeden Jahres entweder zum 30.06. oder zum 31.12. schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mitgliedsbeiträge werden nicht anteilig erstattet und sind für das laufende Geschäftsjahr auch dann zu zahlen, wenn der Vorstand einer ratierlichen Beitragszahlung zugestimmt hat.

(7) außerordentliche Beendigung einer Mitgliedschaft - Ausschluss

Der Ausschluss ist die härteste Vereinsstrafe. Sie ist als letztes Mittel anzuwenden, wenn andere vertretbare Maßnahmen und Vereinsstrafen keine Aussicht auf Erfolg versprechen bzw. das Mitglied sich nach bereits verhängten Strafen uneinsichtig zeigt. Ein Mitglied kann
  • wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen zum Nachteil des Ansehens, des Rufes und der Finanzen des Vereines,
  • wegen Zahlungsrückstandes von Mitgliedsbeiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, wenn es der Zahlung trotz Mahnung nicht nachkommt und
  • wegen Handlungen, die dem Zweck des Vereines entgegenstehen
nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied des Vereines schriftlich an den Vereinsvorstand richten. In dem Antrag müssen die Gründe benannt sein.
Der Vereinsvorstand wird das betroffene Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen zur Anhörung durch eingeschriebenen Brief einladen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung. Der Zugang der Einladung ist für die Wahrung der Frist unbedeutend.
Der Beschluss zum Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
Die Entscheidung des Vorstandes über die außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft wird begründet und dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben. Die Mitteilung über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechts­weg wird durch das vereinsinterne Verfahren nicht ausgeschlossen.
Bei ordentlicher und außerordentlicher Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand dargelegt und geltend gemacht werden.

§3 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitglieder sind verpflichtet pro Kalenderjahr an einem Arbeitseinsatz des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied trägt dazu bei, die Sportgeräte und Sportstätten zu pflegen und instand zu halten, um eine langfristige Nutzung im Interesse aller Mitglieder zu gewährleisten.
Durch vorbildliches sportliches Verhalten tragen alle Mitglieder dazu bei, ein positives Image des Vereines in der Öffentlichkeit zu vermitteln.

§4 Auszeichnungen

Mitglieder des Vereines können ausgezeichnet werden. Näheres regelt eine Auszeichnungsordnung.

§5 Vereinsstrafen

Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereines, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. gegen Beschlüsse der Vorstandes verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mit:
  • Verweis
  • Geldstrafe
  • Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf eine vom Vorstand zu beschließende Dauer von längstens acht Wochen
  • Ausschluss
bestraft werden.
Die Geldstrafen werden in einer gesonderten Ordnung geregelt. Der Beschluss über die Bestrafung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bescheid mit Begründung über eine verhängte Vereinsstrafe ist mit eingeschriebenem Brief dem Mitglied zu übersenden.

§6 Beiträge und Gebühren

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung beschließt der Vereinsvorstand bis zum 31.08. eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr.
Beschlussfassungen des Vereinsvorstandes zur Beitragsordnung erfordern eine einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern bis zum 10.09. des Jahres durch Aushang bekannt zu machen.

§7 Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder

Ordentliche aktive, ordentliche passive Mitglieder und Ehrenmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme.

§8 Voraussetzungen zur Übernahme von Wahlmandaten - Wählbarkeit

Für die Funktionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer können nur Mitglieder kandidieren und gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für alle übrigen Funktionen im Vorstand und in den Ausschüssen des Vereines können Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres kandidieren und gewählt werden.

§9 Organe

Die Organe der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§10 Mitglieder­versammlung

(1) ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.”. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal - möglichst im 1. Quartal - je Geschäftsjahr zusammen.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem anberaumten Termin durch Aushang in den Sportstätten des Vereines sowie durch Mitteilung über die elektronischen Medien (Internet, E-Mail) des Vereines. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der regionalen Presse erfolgen.
Mitglieder denen die oben genannten Veröffentlichungswege nicht zugänglich sind, werden per Post informiert.

(2) außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn
  • ein Beschluss des Vorstandes zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorliegt oder
  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung beantragen oder
  • eine Entscheidung mit bedeutenden Auswirkungen auf die Finanzen oder das Image des Vereines ansteht, zu der das Votum der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in den Sportstätten des Vereines sowie durch Mitteilung über die elektronischen Medien (Internet, E-Mail) des Vereines. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der regionalen Presse erfolgen. Mitglieder denen die oben genannten Veröffentlichungswege nicht zugänglich sind, werden per Post informiert.

(3) Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der wahl- und stimmberechtigten Teilnehmer einen Versammlungsleiter.

(4) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
  • den Berichtes des Vorstandes,
  • den Berichtes des Kassenwartes,
  • den Berichtes der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • den Haushaltsplan,
  • den Inhalt der Satzung und hierzu erforderliche Änderungen,
  • die Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen,
  • die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes auf Mitgliedschaft,
  • die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß den Regeln des §10 (7) sowie die Kassenprüfer entsprechend der Bestimmungen von §12.

(5) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlussfassung

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von zehn wahl- und stimmberechtigten Teilnehmern beantragt wird.
Anträge können gestellt werden:
  • von jedem Mitglied gemäß §2 (1) bis (4) und
  • vom Vorstand
Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(7) Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart werden jeweils durch Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes können als Gruppe mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
Erhält ein Kandidat oder eine Kandidatengruppe die gleiche Anzahl von Für- und Gegenstimmen, gilt der Vorschlag als abgelehnt. Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt entscheidet die Anzahl der abgegebenen Fürstimmen.
Die Wahl der Kandidaten für den Vorstand erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens zehn Wahlberechtigte eine geheime Wahl fordern.

§11 Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Ordnungen zur Entscheidung durch einfache Stimmenmehrheit vor.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Kandidaten ist auch über mehrere Wahlperioden hinweg möglich.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
  • dem Vorstandsvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Kassenwart
Darüber hinaus sollen folgende weiter Vorstandsmitglieder gewählt werden:
  • Jugendwart
  • Vorstand für Organisation und Technik
  • Schriftführer
  • Koordinator Männerfußball
Das Vier-Augen-Prinzip ist in der Geschäftsführung anzuwenden. Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart wird im Außenverhältnis Einzelvertretungsberechtigung erteilt. Der Vorstand ist an die Geschäftsordnung gebunden, die er sich auferlegt.

(1) Vorstandssitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand tritt zusammen, wenn
  • es das Vereinsinteresse erfordert oder
  • drei Vorstandsmitglieder die Sitzung beantragen oder
  • Beschlussanträge zu Strafen oder Ausschlüssen vorliegen.
Im Interesse der kontinuierlichen Geschäftsführung sollten Vorstandssitzungen monatlich erfolgen.

(2) Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört neben der operativen Geschäftsführung unter anderem:
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Bewilligung von Ausgaben entsprechend des Kassenjahresbudgets,
  • Planung und Gestaltung der Vereinsentwicklung,
  • Mitglieder- und Sponsorengewinnung,
  • Vertretung des Vereines gegenüber Dritten,
  • Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

(3) Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

(4) Kooption von Vorstandsmitgliedern

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung zu berufen (Kooption). Die Berufung ist den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu geben. Die Berufung von Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden und Kassenwart ist ausgeschlossen. Diese Funktionen sind ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu besetzen.

(5) Jugendwart

Der Jugendwart trägt die Verantwortung für die Trainings- und Wettspielorganisation im Jugendbereich. Er ist in Absprache mit den Übungsleitern verantwortlich für die Besetzung der Trainingszeiten.

§12 Kassenprüfer und Beschwerdeausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer können als Gruppe mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Erhält ein Kandidat oder eine Kandidatengruppe die gleiche Anzahl von Für- und Gegenstimmen, gilt der Vorschlag als abgelehnt. Bei mehreren Kandidaten für ein Kassenprüferamt entscheidet die Anzahl der abgegebenen Fürstimmen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens zehn Wahlberechtigte eine geheime Wahl fordern.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege rechnerisch und sachlich mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich einen Bericht zu erstellen. Sie nehmen Beschwerden der Mitglieder des Vereins entgegen und prüfen den jeweiligen Tatbestand und entscheiden satzungs- oder ordnungsgemäß. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

§13 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn Zwei-Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und jederzeitiges Rederecht. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung. 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer müssen sich für die Auflösung entscheiden.
Bei Auflösung der Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V. oder Wegfall des Zwecks gemäß §1 (5) dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §1 (5) dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 08.07.2010 von der Mitgliederversammlung der „Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V.” beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Schulzendorf, den 08.07.2010